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   VG Ansbach, 18.08.2015 - AN 9 K 15.00082   

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https://dejure.org/2015,27423
VG Ansbach, 18.08.2015 - AN 9 K 15.00082 (https://dejure.org/2015,27423)
VG Ansbach, Entscheidung vom 18.08.2015 - AN 9 K 15.00082 (https://dejure.org/2015,27423)
VG Ansbach, Entscheidung vom 18. August 2015 - AN 9 K 15.00082 (https://dejure.org/2015,27423)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Baugenehmigung, Werbeanlage, Eisenbahnbrückengeländer, Schutzwürdigkeit, ortsbildprägende Brücke, Sicherheitsgefährdung, Verkehrsleichtigkeit, Verbot der störenden Häufung, Verunstaltungsgebot

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • VGH Bayern, 22.08.2001 - 2 B 01.74
    Auszug aus VG Ansbach, 18.08.2015 - AN 9 K 15.00082
    Auch wenn Anlagen der Außenwerbung an Ein- und Ausfallstraßen oder in den innerstädtischen Bereichen zum Straßenbild gehören und dementsprechend regelmäßig keine Störungsquelle darstellen (vgl. BayVGH, U. v. 22.8.2001 - 2 B 01.74 - juris Rn. 20), ist von einer Ablenkungsgefahr insbesondere dann auszugehen, wenn ein Verkehrsteilnehmer, der sich von einer Werbung angesprochen fühlt, vergleichsweise viele Informationen aufnehmen muss (vgl. BayVGH, B. v. 30.4.2015 - 11 ZB 14.2563 - juris Rn. 14).

    Es reicht dabei nicht jede Störung der architektonischen Harmonie, erforderlich ist vielmehr, dass ein für ästhetische Eindrücke offener Durchschnittsbetrachter die betreffende Werbeanlage an ihrer Anbringungsstelle als belastend oder Unlust erregend empfinden würde (vgl. BayVGH, U.v. 22.8.2001, 2 B 01.74 - juris Rn. 16).

  • VGH Bayern, 24.02.2003 - 2 CS 02.2730
    Auszug aus VG Ansbach, 18.08.2015 - AN 9 K 15.00082
    Vielmehr wird die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs durch eine solche bauliche Anlage bereits dann - konkret - gefährdet, wenn nach den Erfahrungen des täglichen Lebens mit hinreichender oder "bloßer" Wahrscheinlichkeit ein Verkehrsunfall oder doch eine Verkehrsbehinderung in überschaubarer Zukunft zu erwarten ist (vgl. BayVGH, B.v. 27.10.2011 - 15 ZB 10.2409 - juris; v. 24.2.2003 - 2 CS 02.2730 - juris).

    Geht es dabei um die Gefährdung von Leben und Gesundheit, sind an die Feststellung der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen (vgl. VG Augsburg, U. v. 10.6.2015 - Au 4 K 14.1686 - juris Rn. 34; BayVGH, B.v. 24.2.2003 - 2 CS 02.2730 - juris Rn. 17 m.w.N.).

  • VG Augsburg, 10.06.2015 - Au 4 K 14.1686

    Zweiseitige Werbeanlage

    Auszug aus VG Ansbach, 18.08.2015 - AN 9 K 15.00082
    Geht es dabei um die Gefährdung von Leben und Gesundheit, sind an die Feststellung der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen (vgl. VG Augsburg, U. v. 10.6.2015 - Au 4 K 14.1686 - juris Rn. 34; BayVGH, B.v. 24.2.2003 - 2 CS 02.2730 - juris Rn. 17 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 11.11.2014 - 15 B 12.2765

    Versagung einer Baugenehmigung für eine Top-Lux-Werbeanlage; Überschreitung einer

    Auszug aus VG Ansbach, 18.08.2015 - AN 9 K 15.00082
    Entsprechend der gefestigten Rechtsprechung, wonach Werbeanlagen ihren Anbringungsort verunstalten, wenn sie das Bauwerk zu einem Werbeträger umfunktionieren (vgl. für Fassadenwerbung BayVGH, U. v. 11.11.2014 - 15 B 12.2765 - juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 24.9.2002 - 14 ZB 02.1849 - juris - Rd.Nr. 2) oder einem vorhandenen ruhigen Erscheinungsbild einen Fremdkörper aufsetzen und dieses damit empfindlich stören (vgl. OVG Berlin, B.v. 7.1.2002 - 2 SN 30.01 - NVwZ 202, 489 - juris LS 3 und RdNr. 16), spricht unter Berücksichtigung der Dominanz und Fernwirkung der geplanten Werbeanlage einiges für eine solche verunstaltende Wirkung.
  • VGH Bayern, 24.09.2002 - 14 ZB 02.1849
    Auszug aus VG Ansbach, 18.08.2015 - AN 9 K 15.00082
    Entsprechend der gefestigten Rechtsprechung, wonach Werbeanlagen ihren Anbringungsort verunstalten, wenn sie das Bauwerk zu einem Werbeträger umfunktionieren (vgl. für Fassadenwerbung BayVGH, U. v. 11.11.2014 - 15 B 12.2765 - juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 24.9.2002 - 14 ZB 02.1849 - juris - Rd.Nr. 2) oder einem vorhandenen ruhigen Erscheinungsbild einen Fremdkörper aufsetzen und dieses damit empfindlich stören (vgl. OVG Berlin, B.v. 7.1.2002 - 2 SN 30.01 - NVwZ 202, 489 - juris LS 3 und RdNr. 16), spricht unter Berücksichtigung der Dominanz und Fernwirkung der geplanten Werbeanlage einiges für eine solche verunstaltende Wirkung.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2013 - 10 A 1150/12

    Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Mega-Light-Wandanlage für

    Auszug aus VG Ansbach, 18.08.2015 - AN 9 K 15.00082
    Diese Werbeanlagen müssen gleichzeitig im Gesichtsfeld des Betrachters liegen und ihre optische Wirkung gleichzeitig gemeinsam ausüben (vgl. BayVGH, U.v. 25.4.1974 - 341 VII 71 - juris; OVG Münster, Urt. v. 28.08.2013 - 10 A 1150/12 - juris, m.w.N.).
  • VGH Bayern, 27.10.2011 - 15 ZB 10.2409

    Errichtung einer Werbeanlage; konkrete Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit

    Auszug aus VG Ansbach, 18.08.2015 - AN 9 K 15.00082
    Vielmehr wird die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs durch eine solche bauliche Anlage bereits dann - konkret - gefährdet, wenn nach den Erfahrungen des täglichen Lebens mit hinreichender oder "bloßer" Wahrscheinlichkeit ein Verkehrsunfall oder doch eine Verkehrsbehinderung in überschaubarer Zukunft zu erwarten ist (vgl. BayVGH, B.v. 27.10.2011 - 15 ZB 10.2409 - juris; v. 24.2.2003 - 2 CS 02.2730 - juris).
  • VGH Bayern, 12.01.2012 - 15 ZB 10.445

    Werbeanlage; faktische Baugrenzen; störende Häufung; Sicherheit und Leichtigkeit

    Auszug aus VG Ansbach, 18.08.2015 - AN 9 K 15.00082
    Vielmehr ist ein gestalterischer Widerspruch aus einer beziehungslosen Anhäufung von Werbeanlagen selbst oder ihrer Wirkung auf die Umgebung erforderlich (BayVGH, B.v. 12.1.2012 - 15 ZB 10.445 - juris Rn. 16).
  • OVG Berlin, 07.01.2002 - 2 SN 30.01

    Qualifizierbarkeit einer für die Dauer von elf Monaten an der Wahlkampfzentrale

    Auszug aus VG Ansbach, 18.08.2015 - AN 9 K 15.00082
    Entsprechend der gefestigten Rechtsprechung, wonach Werbeanlagen ihren Anbringungsort verunstalten, wenn sie das Bauwerk zu einem Werbeträger umfunktionieren (vgl. für Fassadenwerbung BayVGH, U. v. 11.11.2014 - 15 B 12.2765 - juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 24.9.2002 - 14 ZB 02.1849 - juris - Rd.Nr. 2) oder einem vorhandenen ruhigen Erscheinungsbild einen Fremdkörper aufsetzen und dieses damit empfindlich stören (vgl. OVG Berlin, B.v. 7.1.2002 - 2 SN 30.01 - NVwZ 202, 489 - juris LS 3 und RdNr. 16), spricht unter Berücksichtigung der Dominanz und Fernwirkung der geplanten Werbeanlage einiges für eine solche verunstaltende Wirkung.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.02.2004 - 10 A 3279/02

    Wann ist eine Häufung von Werbeanlagen unzulässig?

    Auszug aus VG Ansbach, 18.08.2015 - AN 9 K 15.00082
    Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn ein enger örtlicher Bereich, der gleichzeitig im Gesichtsfeld des Betrachters liegt, mit Werbeanlagen derart überladen scheint, dass das Auge keinen Ruhepunkt findet und das Bedürfnis nach werbungsfreien Flächen stark hervortritt, die Anlagen wegen ihrer unangebrachten Häufung als lästig empfunden werden (vgl. OVG NRW, U.v. 20.2.2004 - 10 A 3279/02 - juris).
  • VGH Bayern, 30.04.2015 - 11 ZB 14.2563

    Werbeanlage neben der Autobahn; Möglichkeit der Ablenkung von

  • VG Karlsruhe, 06.06.2019 - 13 K 3890/18

    Verbot von großflächiger Werbung und Fremdwerbung in einer gemeindlichen

    Entscheidend ist, ob die Straßen- und Verkehrsverhältnisse im Einzelfall zu einer besonders anspruchsvollen Verkehrssituation führen, in der erhöhte Konzentration vonnöten ist und in der die Werbeanlage insbesondere durch einen Ablenkungseffekt oder die Verdeckung der Sichtfreiheit gefahrenträchtig wirkt (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 20.11.1997 - 6 K 3990/96 -, juris, Rn. 14; VG Ansbach, Urteil vom 18.08.2015 - AN 9 K 15.00082 -, juris, Rn. 27 m.w.N.).
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